Sind Personenschaden in Italien erstattungsfähig?
Die rechtliche Regulierung von Personenschäden nach italienischem Recht unterscheidet sich von den deutschen Gepflogenheiten. Das italienische Recht kennt zunächst den "danno biologico", also den „biologischen Schaden“.
In einem komplizierten System, welches das Alter des Verletzten, den Grad der Verletzung anhand einer Art Gliedertaxe und einen evtl. Dauerschaden nach Art und Schwere nach Punkten einbezieht, werden Schadenersatzbeträge errechnet, die ganz erheblich über den in Deutschland in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Summen liegen. Das muss man wissen, wenn z.B. ein Unfall vor einem deutschen Gericht nach italienischem Recht beurteilt wird!
Daneben gibt es noch den Danno morale, also den "moralischen Schaden", eine Art Schmerzensgeld, wobei der danno biologico aber bereits mindestens teilweise das abdeckt, was man in Deutschland unter Schmerzensgeld versteht. Der danno morale wird auch in ganz anderen Fällen herangezogen, z.B. bei der Geltendmachung eines Image-Schadens.
Um hinsichtlich des danno biologico zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen, ist stets die Untersuchung des Verletzten durch einen für diese Untersuchung zugelassenen italienischen Arzt erforderlich.
Die in Deutschland gebräuchlichen Schmerzensgeldtabellen kennt man in Italien nicht. Viele Gerichte orientieren sich an einer vom Landgericht Mailand veröffentlichten Tabelle, in der die Parameter der oben beschriebenen Berechnung eingeflossen und in Geldbeträge umgesetzt sind. Verbindlich ist diese Tabelle allerdings nicht.