Neuigkeiten zum deutsch- und italienischen Immobilienrecht: Kauf, Verkauf, Schenkung, Grunderwerbssteuer

Affitto Germania

ÖRTLICHER INDEX FÜR DIE ERMITTLUNG DES MIETPREISES

Der objektive Mietwert einer Immobilie wird in Deutschland in der Regel auf der Grundlage des sogenannten Mietspiegels ermittelt. Kann dieser nicht zugrunde gelegt werden oder liegt er nicht vor, kann der korrekte Wert z.B. mit Hilfe eines begründeten und vereidigten Sachverständigengutachtens, Informationen aus einer Mietdatenbank oder auch nur auf der Grundlage der Mieten von mindestens 3 vergleichbaren Wohnungen ermittelt werden. Grundsätzlich ist jede Ermittlungsmethode gleichwertig. 


Der BFH stellte daher klar, dass die Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete auf der Grundlage des Mietspiegels gerade dazu dient, eine objektive Beurteilung des Wertes zu erhalten. Der Mietspiegel ist eine der Informationsquellen, die eine einfache und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete auf der Grundlage einer großen Bandbreite ermöglichen.


Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 22. Februar 2021.

FRISTLOSE KÜNDIGUNG EINES MIETVERTRAGS WEGEN MÄNGELN

Kündigung Mietvertrag

Jede Vertragspartei kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung das Ergebnis nicht eindeutig sicherstellt. Auf eine Abmahnung kann jedoch nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit verzichtet werden, wenn sich der Vermieter stets um die Beseitigung wiederholt auftretender Mängel bemüht hat.


In einem Fall, der vor Gericht landete, kam es in gemieteten Gewerberäumen trotz fehlender Abhilfemaßnahmen des Vermieters zu sieben Wasseraustritten. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, der Vermieter sei nicht in der Lage, die Mängel zu beseitigen. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei, da in diesem Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wär.

AUFTEILUNG DES PREISES ZWISCHEN GRUNDSTÜCK UND GEBÄUDE

isto di immobile con terreno in Germania Calcolo delle tasse di acqu

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Wertminderung von Immobilien ist es in der Praxis häufig erforderlich, den Gesamtkaufpreis einer bebauten Liegenschaft auf das der Abnutzung unterliegende Gebäude und den der Abnutzung nicht unterliegenden Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Gesamtkaufpreis eines bebauten Grundstücks auf den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufzuteilen.


Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es ermöglicht, sowohl eine Kaufpreisaufteilung in einem typisierten Verfahren selbst vorzunehmen als auch eine bestehende Kaufpreisaufteilung auf Plausibilität zu überprüfen. Darüber hinaus gibt es eine Anleitung zur Berechnung der Kaufpreisaufteilung eines Grundstücks.


Die Excel-Datei kann von der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen heruntergeladen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de

VERBOTEN, DAS GRUNDSTÜCK DES NACHBARN ZU BESICHTIGEN?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem auf einem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten errichtet werden sollte. Der Nachbar sah hierin eine Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen, da durch den Bau ein Blick auf sein Grundstück entstehen würde, der seine Privatsphäre verletze.


Das Gericht stellte hierzu fest, dass der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nicht verlangen kann, dass seine Grundstücksfläche dem Blick Dritter entzogen wird. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Ausblicke auf umliegende bebaute Grundstücke eröffnen, die die "Rückzugsmöglichkeiten" des Nachbarn zerstören würden, würde dies in vielen Fällen die Bautätigkeit erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen.

DIE VORÜBERGEHENDE VERMIETUNG DER EIGENEN WOHNUNG IST ZULÄSSIG

Befristete Miete der eigenen Wohnung

Die Besitzerin einer Zweizimmerwohnung in München arbeitete als Hostess. Da sie berufsbedingt häufig auf Reisen war, vermietete sie ihre Wohnung während ihrer Abwesenheit vorübergehend über airbnb. Aufgrund einer anonymen Anzeige leitete die Stadtverwaltung Ermittlungen wegen Missbrauchs von Wohnraum ein und verlangte, dass die Unterbringung von Fremden sofort eingestellt wird.


Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kamen zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall tatsächlich keine rechtswidrige Nutzung vorlag und die schutzwürdigen privaten Interessen das Interesse an der Erhaltung der Wohnnutzung überwogen. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum könne nicht von vornherein angenommen werden, wenn der betreffende Wohnraum dem Eigentümer außerhalb von Abwesenheitszeiten selbst als Wohnung diene und damit, wenn auch nur vorübergehend, als "Wohnung des täglichen Lebens" genutzt werde.


In solchen Fällen wird der Zweck des Nutzungsänderungsverbots nicht verletzt, weil keine dauerhafte Umwandlung von selbst genutztem oder vermietetem Wohnraum in gewerblichen Wohnraum zur Vermietung an Fremde vorliegt.

DER "BERLINER MIETDECKEL" IST MIT DEM GRUNDGESETZ UNVEREINBAR

Mietdeckel

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. März 2021 das Gesetz über die Begrenzung der Mieten im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit für nichtig erklärt.


Die Regelung der Mieten für frei bezahlte Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden können (frei verfügbare Wohnungen), fällt in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Nach der Entscheidung dürfen die Länder jedoch nur solange und soweit gesetzgeberisch tätig werden, bis der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz endgültig Gebrauch gemacht hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber jedoch das MietenWoG abschließend geregelt hat, ist für die Gesetzgebungskompetenz der Länder kein Raum mehr. Da das MietenWoG Bln in seinem Kern auch die Miethöhe für frei verwendbaren Wohnungsbesitz regelt, ist es nach der Entscheidung des BVerfG insgesamt nichtig.


Der "Berliner Mietendeckel" besteht im Wesentlichen aus drei Regelwerken:


- einer Mietpreisbremse, die eine Überschreitung der tatsächlich vereinbarten Miete bis zum 18.6.2019 (Stichtag) untersagt;


- eine Mietobergrenze bei Untervermietung, wobei Zuschläge für die Bau- und Ausstattungsqualität sowie für Modernisierungen zulässig sind;


- ein generelles Verbot von überhöhten Mieten.


Die Bestimmungen des MietenWoG Bln gelten nicht für Neubauten, die nach dem 1. Januar 2014 fertiggestellt werden.

VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI WASSERAUSTRITT AUS DEM ABWASSERSYSTEM

Außerhalb eines Gebäudes verlegte Entwässerungsleitungen, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung. Wasser, das aus einer solchen Entwässerungsanlage bestimmungswidrig austritt, stellt daher keinen Wasserschaden an den Wasserleitungen im Bereich der Wohngebäudeversicherung dar. Vielmehr besteht ihr baulicher Zweck ausschließlich in der Entwässerung des Bodens, d.h. in der Sammlung und Ableitung von Laub- und Regenwasser.

MODERNISIERUNG UND MIETERHÖHUNG

Der Bundesgerichtshof hat am 18. März 2021 entschieden, dass ein Vermieter aufgrund der im Dezember 2018 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen seiner Großwohnanlage für den Zeitraum ab Dezember 2019 eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden Vorschriften verlangen kann. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Modernisierungsankündigung und dem geplanten Beginn der Arbeiten ist nicht erforderlich.


Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter den Mietern Ende Dezember 2018 Modernisierungsmaßnahmen angekündigt, die in der Zeit von Dezember 2019 bis Juni 2023 durchgeführt werden sollten (Einbau einer Wärmedämmung, Austausch von Fenstern, Einbau von Rollläden etc. Ein Mieter hielt die Ankündigung wegen des fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Durchführung der geplanten Maßnahmen für unwirksam, so dass die Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen erst nach dem ab dem 1. Januar 2019 geltenden Recht möglich sei und nicht schon vorher nach altem Recht.


Das Szenario des Verfahrens ist die Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Mieterhöhung nach Modernisierung. Während die bis zum 31.12.2018 geltende gesetzliche Regelung eine jährliche Mieterhöhung von 11% der für die Modernisierung anfallenden Kosten zuließ, erlaubt das neue Gesetz nur noch eine Mieterhöhung von maximal 8% und sieht zudem eine Kappungsgrenze vor.

"FIKTIVE" KOSTEN FÜR DIE BEHEBUNG VON MÄNGELN NACH DEM KAUF

Ein Hammer auf einem Holzblock umgeben von verschiedenen internationalen Banknoten für einen Immobilienkauf

In ihrem Urteil vom 12. März 2021 haben die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein kaufvertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Mängeln an der erworbenen Immobilie weiterhin auf der Grundlage der zu erwartenden, aber noch nicht entstandenen ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann.


Im Rahmen des Bagatellanspruchs kann der Käufer entweder den Ersatz des durch den Mangel geminderten Wertes oder den Ersatz der angeblich zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.

KÜNDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES IM FALL DES ABBRUCHS OHNE WIEDERHERSTELLUNG

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Vermieter unter anderem dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch einen erheblichen Nachteil erleidet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch klargestellt, dass der ersatzlose Abriss eines Gebäudes keinen schutzwürdigen wirtschaftlichen Nachteil darstellt.


In dem Fall ging es um Mieter, die seit mehreren Jahrzehnten in einem ehemaligen Bauernhaus wohnten und nur 60 Euro netto im Monat Miete zahlten. Das Bad befand sich nicht im Hauptgebäude, sondern in einem ansonsten ungenutzten Nebengebäude, und im Hauptgebäude gab es eine weitere Mietwohnung. Der Erbe der Immobilie kündigte den Mietern mit der Begründung, dass der Nebenbau aus "wirtschaftlichen und bautechnischen Gründen" abgerissen werden müsse, da eine Renovierung "nicht im Entferntesten machbar" sei. Der Bereich, in dem sich das Badezimmer befindet, sei "sehr baufällig" und nur "unter erheblichem Risiko zugänglich". Der Einbau eines neuen Badezimmers hätte rund 26.000 Euro gekostet, was angesichts der niedrigen Miete wirtschaftlich nicht vertretbar war.


Die Richter folgten der Argumentation des Vermieters nicht und gaben den Mietern Recht, so dass der Vermieter sein Recht auf Räumung der Wohnung nicht ausüben konnte.

Fragen zum italienischen Immobilienrecht?

Jetzt Kontaktieren
Share by: