Jede Vertragspartei kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung das Ergebnis nicht eindeutig sicherstellt. Auf eine Abmahnung kann jedoch nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit verzichtet werden, wenn sich der Vermieter stets um die Beseitigung wiederholt auftretender Mängel bemüht hat.
In einem Fall, der vor Gericht landete, kam es in gemieteten Gewerberäumen trotz fehlender Abhilfemaßnahmen des Vermieters zu sieben Wasseraustritten. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, der Vermieter sei nicht in der Lage, die Mängel zu beseitigen. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei, da in diesem Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wär.