Was geschieht gem. italienischem Familienrecht mit dem Vermögen, falls die Ehe endet?
Das italienische Familienrecht regelt und bestimmt, welche wirtschaftlichen Pflichten Ehegatten gegenüber ihren Kindern und der Familie haben, aber nur die Ehegatten haben die Möglichkeit zu wählen und in Bezug auf den Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung zu entscheiden. Eine Wahl, die oft unbedacht in der Jugend getroffen wird, die sich jedoch aus vermögensrechtlicher Sicht als grundlegend erweist, wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau sich ändert und die eheliche Bindung aufgelöst wird.
Kurz erklärt, könnten diese beiden Vermögensgüterstände und die Folgen ihrer Auflösung nach italienischem Recht wie folgt beschrieben werden.
Die Gütergemeinschaft nach italienischen Recht ("comunione dei beni") ist ein Rechtssystem, bei dem das gesamte Vermögen, das ein Paar während der Ehe erworben hat, beiden Parteien zu gleichen Teilen gehört. Das heißt, wenn ein Partner Eigentum erwirbt, hat der andere Partner das gleiche Recht darauf. Dieses System ist für Paare von Vorteil, die sicherstellen wollen, dass ihr Vermögen im Falle einer Scheidung gleichmäßig aufgeteilt wird.
Dieses System ist für Paare von Vorteil, die sicherstellen wollen, dass ihr Vermögen im Falle einer Scheidung gleichmäßig aufgeteilt wird.
Ab dem Tag der Hochzeit beginnen die erworbenen Güter beiden Ehegatten zu gehören, sodass jeder Ehegatte 50% der Güter besitzt, einschließlich eventueller Schulden. Die einzige vorgesehene Ausnahme bezieht sich auf die sogenannten persönlichen Güter, d.h. jene, die z.B. das Eigentum des Ehegatten vor der Ehe betreffen, die der Ehegatte auch während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder als notwendig für die Ausübung eines Berufes angesehen werden.
Das Konzept der Gütertrennung ist ein wichtiger Bestandteil des Rechtssystems in Italien. Es handelt sich dabei um einen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass jegliches Vermögen oder Eigentum, das ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, bei der Scheidung oder Trennung im Eigentum nicht geteilt werden soll.
Alle Güter, die vor oder nach der Ehe erworben wurden, bleiben Eigentum des Ehegatten, der die Kosten für deren Erwerb getragen hat. Die einzige Ausnahme bilden jene Güter, die nach der Ehe gemeinsam erworben wurden.
In diesem Fall wird das Eigentum zwischen den Ehegatten zu 50% aufgeteilt oder gemäß einem von ihnen gewählten anderen Prozentsatz, und man spricht von ordentlicher Gütergemeinschaft. Es wird betont, dass nach italienischen Familienrecht solcher Güterstand die Ehegatten nicht von ihrer Verantwortung gegenüber der Familie entbindet. Auch in diesem Fall müssen sie nach ihren Möglichkeiten zu den notwendigen Ausgaben für den Unterhalt des Familienkerns beitragen. Wenn diese Unterscheidungen recht intuitiv erscheinen mögen, so tauchen doch einige Probleme auf, wenn es um die Trennung oder Scheidung der Ehegatten geht.
Wenn eine Ehe scheitert, ist die Frage, wie das Vermögen des Paares aufgeteilt werden soll, ein wichtiges Thema. Die Art und Weise der Auflösung des Güterstandes sind sehr unterschiedlich, je nachdem, ob man sich in Gütergemeinschaft oder Gütertrennung befindet.
Wenn das von den Ehegatten gewählte Regime die Gütertrennung war, treten keine größeren Probleme auf, da alle Güter, die einzelne Ehegatten vor oder während der Ehe erworben haben, in deren ausschließlichen Besitz bleiben
Die einzigen Zweifel könnten sich auf die Güter beziehen, die in die ordentliche Gütergemeinschaft einfließen. Für deren Zuordnung müssen, die vom italienischen Familienrecht in Bezug auf die Teilung vorgesehenen Regeln befolgt werden, da diese Modalität das einzige Instrument ist, um die Gütergemeinschaft zu beenden. Allgemein gesprochen, und da beide Ehegatten Eigentümer eines Anteils des Gutes sind, wird dieser in der Regel an den anderen Ehegatten verkauft, der im Austausch für den Kauf des Anteils der alleinige Eigentümer des Gutes wird. Der Gütergemeinschaft nach italienischen Recht wirft möglicherweise größere Probleme auf. Tatsächlich wird die gesetzliche Gütergemeinschaft als eine Gemeinschaft ohne Quote definiert, in der die Ehegatten Eigentümer aller vorhandenen Güter sind, inklusive. Die gesetzliche Gütergemeinschaft löst sich auf zwei Arten: In der gerichtlichen Trennung, sobald der Präsident des Gerichts den Ehegatten erlaubt, getrennt zu leben, was bei der ersten Anhörung geschieht, in der einvernehmlichen Trennung am Datum der Unterzeichnung des Protokolls vor dem Vorsitzenden, vorausgesetzt, dass sie dann homologiert wird. Nach Erhalt des Urteils wird das gesamte Vermögen geteilt und den Ehegatten wird 50 % aller Käufe vom Tag der Ehe bis zum Tag der Trennung zuerkannt. Die gleiche Behandlung gilt beispielsweise auch für Immobilien, die ausschließlich mit dem Geld eines der Ehegatten erworben wurden. Wie wir gesehen haben, gibt es Ausnahmen und diese betreffen die persönlichen Güter des Individuums, die nicht zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden können, sondern im ausschließlichen Eigentum des Einzelnen bleiben.
In diesem Fall bilden die Güter des verstorbenen Ehegatten das Erbvermögen. Dies bedeutet, dass alle Güter gemäß dem, was das Testament vorsieht - oder in dessen Abwesenheit nach den festgelegten Gesetzesregeln - unter den Erben aufgeteilt werden. Jedoch wird auch in diesem Fall das im Rahmen der Ehe angenommene Vermögensgüterstand eine Rolle spielen: Im Falle der Gütergemeinschaft betrifft die Teilung unter den Erben, in denen auch der überlebende Ehegatte eingeschlossen ist, nur 50 % des Vermögens, da das andere 50 % dem Ehegatten als bereits sein Eigentum zustehend betrachtet wird. Im Falle der Gütertrennung geht nach italienischem Familienrecht das gesamte Vermögen des Verstorbenen und nicht nur die Hälfte in den Nachlass.