Ein häufiger Irrtum in Bezug auf das auf die internationale Ehe anzuwendende Recht ist die Meinung, es komme auf den Ort der Eheschließung an. Dieser spielt jedoch weder nach dem alten, noch dem neuen Recht eine Rolle.
Am 21.Juni 2012 trat die EU-Verordnung 1259/2010 in Kraft, die das bisherige System erheblich änderte.
Danach kommt es in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute an, jedoch erlaubt die Verordnung den Eheleuten auch, das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht zu wählen, und geht dabei wesentlich weiter als die bisherigen nationalen Regelungen dies erlaubten.
Danach kommt es in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute an, jedoch erlaubt die Verordnung den Eheleuten auch, das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht zu wählen, und geht dabei wesentlich weiter als die bisherigen nationalen Regelungen dies erlaubten.
Ohne Rechtswahl, werden Ehen von deutschen und von italienischen Ehepaaren, die in Deutschland leben, also nach deutschem Recht geschieden.
Das Recht der Eheschließung in Italien ist eine schwierige und komplexe Materie. Die wesentlichen Merkmale sind: Das italienische Recht kennt die vor einem Standesbeamten geschlossene Ehe, die durch einen katholischen Geistlichen geschlossene Konkordatsehe und die akatholische Ehe, mit ihren jeweiligen Voraussetzungen, wie z.B. der Volljährigkeit der Brautleute (Ausnahmen möglich), einem Aufgebotsverfahren u.a. und den im Anschluss daran geltenden zivilrechtlichen Wirkungen.
Das deutsche Recht kennt im Hinblick auf zivilrechtliche Wirkungen nur die Ehe, die vor einem Standesbeamten unter gleichzeitiger, persönlicher Anwesenheit der Brautleute geschlossen wird.