In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 26. September 2022 entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Verlust des Erbrechts durch die Eingehung einer neuen Partnerschaft eintritt. Dies ist eine Fragestellung, die auch im italienischen Erbrecht von Bedeutung sein kann. Der Fall betraf einen Erblasser, der 2005 testamentarisch seinen Lebenspartner und seine Tochter als Erben eingesetzt hatte. Nachdem der Erblasser 2016 aufgrund fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim kam, heiratete sein Lebenspartner 2020 einen neuen Partner. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr darauf entstand ein Rechtsstreit um das Erbe.
Der ehemalige Lebenspartner beantragte einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. Sie meinte, hätte der Erblasser gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwendet und diesen heiratet, hätte er das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt.
Die Tochter war vor Gericht erfolglos. Zwar war der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments von der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung ist ein solches Testament grundsätzlich unwirksam, auch wenn die zugrunde liegende Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Gültigkeit des Testaments in diesem Fall gewollt hätte (sogenanntes "hypothetisches Testament"). Diese Ausnahme lag im vorliegenden Fall vor: Der geschilderte Fall, in dem eine Demenz die Fortsetzung des faktischen Zusammenlebens unmöglich gemacht hat, ist anders zu beurteilen als der Fall, in dem die Partner getrennt leben oder einer der Partner sich schuldhaft einem neuen Partner außerhalb der Lebenspartnerschaft zuwendet. Im vorliegenden Fall konnte das Zusammenleben jedoch allein wegen der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgesetzt werden.
Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände so abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament z. B. durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Die drei Zeugen haben dabei eine Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht für die mündliche Erklärung des letzten Willens, dessen Aufnahme und Verlesung und deren Genehmigung durch den Erblasser. Sie müssen also während der gesamten Testamentserrichtung anwesend sein, es muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden und die Zeugen müssen diese unterschreiben.
In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 6.1.2022 entschiedenen Fall war ein Nottestament nicht wirksam, denn die das Testament mitunterzeichnenden Zeugen waren nicht gleichzeitig anwesend. Ferner hatten sie die Niederschrift nacheinander und jeweils einzeln dem Erblasser vorgelesen und den Text unterschrieben.
Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.
Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.
Die Anfechtungserklärung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
So hatten in dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall Geschwister eine Ausschlagungserklärung angefochten. Eine beglaubigte pdf-Datei ging per besonderem Anwaltspostfach raus und das Original wurde per Post hinterhergeschickt. Dieses kam jedoch nach Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht an und konnte damit die Erbausschlagung nicht mehr aufheben.
Grundsätzlich erbringen Sozialleistungsträger jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann er diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen.
Zu dieser Problematik hatte das Oberlandesgericht Oldenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Stadt hatte für einen Mann über Jahre ca. 19.000 € Sozialleistungen erbracht. Als seine Mutter im Jahr 2015 verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe und hatte somit nur einen Pflichtteilsanspruch. Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner und verlangte Zahlung. Mit Erfolg, wie die Richter entschieden.
Bei der Regelung von Bestattungsangelegenheiten in Deutschland ist es wichtig zu verstehen, dass grundsätzlich die Person, die den Bestattungsauftrag erteilt, für die Kosten verantwortlich ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen Erben involviert sind. Auch wenn jemand anderes als die Erben den Bestatter beauftragt hat, können diese zur Kostenerstattung herangezogen werden. Die Entscheidung über die Art und Weise der Bestattung obliegt in der Regel den nächsten Angehörigen, es sei denn, der Verstorbene hat andere Wünsche festgelegt. Die Bestimmungen hierzu variieren je nach Landesgesetz und klären, welcher Angehörige das vorrangige Bestimmungsrecht hat.
Ein bemerkenswerter Fall wurde vom Oberlandesgericht Koblenz (OLG) verhandelt, in dem der Sohn eines Verstorbenen die Beerdigung organisierte, später jedoch erkannte, dass er nicht der Alleinerbe war. Er forderte daraufhin von den übrigen Erben die Erstattung der Bestattungskosten aus dem Nachlass.
Das OLG entschied, dass die Erben dem Sohn die entstandenen Bestattungskosten erstatten müssen. Ausschlaggebend hierfür ist die Lebensstellung des Verstorbenen, was bedeutet, dass nur Kosten für eine angemessene und würdige Bestattung berücksichtigt werden. Hierbei sind insbesondere die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen maßgebend.
Für deutsche Mandanten, die sich mit grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheiten zwischen Deutschland und Italien befassen, bietet unsere Kanzlei umfassende rechtliche Unterstützung. Wir verstehen die Komplexität solcher Fälle und sind darauf spezialisiert, Sie in allen Aspekten des Erbschaftsrechts kompetent zu beraten und zu vertreten.
Soweit der Ehegatte oder die Nachkommen nicht sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie dessen selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach dem Tod unmittelbar selbst bewohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 6.5.2021 entschiedenen Fall erbte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Doppelhaus. In der einen Hälfte wohnte der Erblasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erbfall nahm der Sohn umfangreiche Bauarbeiten an dem Haus vor, sodass es anschließend als einheitliche Wohnung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt versagte die Erbschaftssteuerbefreiung, da sich der Einzug zeitlich zu stark verzögert habe.
Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass das hinzuerworbene Objekt unverzüglich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht möglich sein, so muss erkennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand, es selbst nutzen zu wollen, selbst wenn sich der Einzug durch Baumaßnahmen oder Ähnlichem verzögert. Grundsätzlich ist eine Verzögerung von 6 Monaten aber noch angemessen.
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In einem vom Oberlandesgericht Koblenz am 26. November 2020 verhandelten Fall vermachte eine Erblasserin ihrem Lebensgefährten einen VW Polo, den sie jedoch vier Monate vor ihrem Tod verkauft hatte. Der Lebensgefährte argumentierte, dass das Vermächtnis dahin gehend zu interpretieren sei, dass er Anspruch auf den Verkaufserlös des Fahrzeugs habe.
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird, falls der vermachte Gegenstand dem Erblasser vor dessen Tod nicht mehr gehört, im Zweifel ein Anspruch auf den Wertersatz vermutet. Die freiwillige Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes stellt jedoch keine Entziehung dar, noch führt sie zum Untergang des Gegenstandes im rechtlichen Sinne. Demzufolge besaß der Lebensgefährte keinen rechtlichen Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf des Autos.
Viele Eltern entscheiden sich dazu, ihrem Kind und dessen Ehepartner finanzielle Zuwendungen zu machen oder ihnen Immobilien zu übertragen. Doch stellt sich die Frage, was mit diesen Geschenken geschieht, sollte die Ehe in die Brüche gehen. Hat der geschiedene Ehepartner ein Anrecht darauf, das Geschenk zu behalten?
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste 2020 einen derartigen Fall bewerten: Eine Mutter hatte 2013 ihrer Tochter und deren Ehemann eine Eigentumswohnung geschenkt, die nicht selbst von ihnen bewohnt, sondern vermietet wurde. Nach der Trennung im Jahr 2015 und der folgenden Scheidung 2017 forderte die Mutter vom ehemaligen Schwiegersohn die Rückgabe der Schenkung in Form eines Geldbetrages, indem sie auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ verwies. Die Schenkung war ursprünglich mit der Intention erfolgt, die Ehe ihrer Tochter zu unterstützen. Da sich die Hoffnung auf eine dauerhafte Ehe nicht erfüllte, argumentierte sie, sie könnte den Wert der Schenkung, abzüglich eines Abschlags für die Dauer der Ehe, zurückfordern.
Die Richter kamen jedoch zu dem Schluss, dass kein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vorliegt und somit keine Rückzahlung vom ehemaligen Schwiegersohn gefordert werden kann. Die Natur einer Schenkung impliziert, dass keine Gegenleistung erwartet wird und eine Rückforderung üblicherweise nur bei schwerwiegenden Verfehlungen des Beschenkten gegenüber dem Schenkenden erfolgt.
Ein anderer Fall könnte bei der Übertragung von Immobilien als Familienheim auf das Kind und dessen Ehepartner vorliegen. Bei einer zu Wohnzwecke geschenkten Immobilie, die direkt mit dem Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft verbunden ist, könnte bei einem Scheitern der Ehe theoretisch eine Rückforderung erwogen werden. Im besagten Fall wurde die Immobilie jedoch als Kapitalanlage geschenkt und genutzt.
Generell obliegt es dem Erben, die Bestattungskosten des Verstorbenen zu tragen. Diese Kosten werden als Nachlassverbindlichkeiten betrachtet und verringern somit den Wert des Erbes. Der Bundesgerichtshof hat jedoch kürzlich festgestellt, dass Kosten für die Grabpflege nicht als Nachlassverbindlichkeiten angesehen werden, die das Erbe mindern.
Diese Regelung findet auch Anwendung, wenn der Erblasser in seinem Testament das Erbe nicht vollständig aufgeteilt und angeordnet hat, dass der verbleibende Rest für die Grabpflege über einen Zeitraum von 20 Jahren verwendet werden soll. Eine vom Erblasser in seinem letzten Willen den Erben auferlegte Verpflichtung zur Grabpflege führt nicht zur Minderung eines Pflichtteilsanspruchs.
Wenn ein Erblasser sein Eigenheim vererbt, das er bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat, können die Erben normalerweise eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Erbt der überlebende Ehegatte das Haus und nutzt es weiterhin selbst, indem er es mindestens zehn Jahre lang bewohnt, fällt keine Erbschaftssteuer an. Erben die Kinder das Haus, entfällt die Erbschaftssteuer ebenfalls, sofern die Immobilie mindestens zehn Jahre lang von ihnen genutzt wird und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet. Für andere Erben als den Ehegatten oder die Kinder gibt es diese Steuerbefreiung nicht; in diesen Fällen ist der Erwerb steuerpflichtig.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied 2020 über einen Fall, in dem die rückwirkende Entziehung der Steuerbefreiung zur Debatte stand. Eine Frau hatte von ihrem verstorbenen Vater eine Immobilie geerbt und diese mehrere Jahre lang bewohnt, erreichte jedoch nicht die erforderliche Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren. Das Haus wurde verkauft und anschließend abgerissen. Daraufhin wurde die zuvor gewährte Steuerbefreiung rückwirkend aufgehoben. Die Frau argumentierte, dass der Abriss aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei, weil eine Sanierung nicht rentabel gewesen wäre. Zudem sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, die Treppe zum von ihr ausschließlich genutzten Obergeschoss zu benutzen.
Obwohl das Finanzgericht Verständnis dafür zeigte, dass die Frau aufgrund der Probleme mit dem Gebäude die Selbstnutzung aufgeben musste, sah es dies nicht als überzeugenden Grund für die Beendigung der Selbstnutzung an. Nach Auffassung des Gerichts stellt auch der Gesundheitszustand keinen ausreichenden Grund dar, da die Immobilie bis zum Umzug genutzt worden war.