Gibt's in Italien die Einstellung des Strafverfahrens?
Ja, das italienische Strafrecht kennt die vorläufige Aussetzung des Strafverfahrens für eine Dauer, der im Falle einer geringfügigen Straftat gewährt werden kann, um eine strafrechtliche Verurteilung zu vermeiden und daher einen Auszug zu erhalten von der „Reinigung“ des Strafregisters (Strafregister).
Die Einstellung des Verfahrens ist die Alternative zur Strafverfolgung, die der Staatsanwalt nach dem Ergebnis der Ermittelungen in einem der folgenden Fälle beschließen kann:
-) wenn die Anzeige einer Straftat unbegründet ist,
-) der Täter der Straftat unbekannt bleibt,
-) eine Voraussetzung für die Strafverfolgung fehlt,
-) die Straftat verjährt ist oder die Tat im Gesetz nicht als Straftat vorgesehen ist,
-) die Tat besonders geringfügig ist.
Ist die Einstellung vorläufig oder dauerhaft?
Der Einstellung kann durch einen begründeten Beschluss aufgehoben werden, mit dem der Richter für neuen Ermittelungen die Wiederaufnahme des Verfahrens genehmigt. Voraussetzung ist die Notwendigkeit neuer Ermittlungen, die in einem Antrag der Staatsanwaltschaft dargelegt wird.
Sofern die Straftat nicht zwischenzeitlich verjährt ist, ist es daher immer möglich, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und den Beschuldigten vor Gericht zu stellen, wenn die neuen Beweise ausreichen.
Die Hauptverhandlung („dibattimento“) stellt den zentralen Aspekt des italienischen Strafverfahrens dar, bei dem dem Strafgericht der Hauptverhandlung Beweise vorgelegt werden, Zeugen vernommen werden und der Verteidiger für den Angeklagten plädiert. Am Ende gibt das Gericht sein Urteil ab.
Neben der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie ist es wichtig, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren eine ausführliche Erläuterung der möglichen Verfahrensschritte erhält, um in Zusammenarbeit mit seinem Verteidiger die an der besten geeigneten und angemessensten Entscheidung treffen zu können. Die prozessuale Strategie hängt auch von der begangenen Straftat oder der Höhe der erforderlichen Strafe ab.
Wie läuft eine Zeugenvernehmung in einem italienischen Strafverfahren ab?
Die Zeugen werden, sofern sie nicht jünger als 14 Jahre sind, auf ihre Pflicht zur Wahrheit und zur Beantwortung aller Fragen sowie auf das Recht der Angehörigen des Angeklagten, sich der Stimme zu enthalten, hingewiesen und müssen vor ihrer Aussage die folgende Erklärung abgeben::
"Im Bewusstsein der moralischen und rechtlichen Verantwortung, die ich mit meiner Aussage übernehme, verpflichte ich mich, die ganze Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, was mir bekannt ist".
Die Prüfung ist dem angelsächsischen Modell des Kreuzverhörs nachempfunden.
Der Betroffene wird zunächst von der Partei, die die Zulassung beantragt hat, vernommen (unmittelbare Vernehmung), dann von der anderen Partei (Kreuzverhör) und schließlich erneut von der ersten Partei, wenn diese es beantragt (erneute Vernehmung).
Die Fragen werden unmittelbar von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gestellt.
Von diesem Verfahren wird nur abgewichen, wenn es sich bei dem Prüfling um einen Minderjährigen oder einen unzurechnungsfähigen Erwachsenen handelt.
In diesem Fall stellt der Richter die Fragen auf Antrag der Parteien, es sei denn, sie erklären sich mit der gewöhnlichen Form einverstanden, die die Gelassenheit des Betroffenen nicht beeinträchtigt.
Artikel 499 der Strafprozessordnung sieht vor, dass zumindest bei der unmittelbaren Vernehmung keine Suggestivfragen gestellt werden dürfen, d. h. Fragen, die auf die Antwort schließen lassen.
Stellen Sie zum Beispiel eine Frage wie diese:
Die Frage "Auf welcher Seite des Autos sind Sie ausgestiegen?" setzt voraus, dass die betreffende Person aus dem Auto ausgestiegen ist, und suggeriert somit eine Antwort, und es liegt auf der Hand, dass derartige Fragen im Kreuzverhör nicht verboten sind, gerade weil hier die Zuverlässigkeit des Zeugen beurteilt wird.
Wenn der Zeuge feindselig wird (d. h. Tatsachen bekundet, die den Gründen der Partei, die die Vernehmung beantragt, widersprechen), können bei der direkten Vernehmung auch Suggestivfragen (sowie Widerlegungen) zugelassen werden.
In jedem Fall sind Fragen, die die Aufrichtigkeit der Antworten beeinträchtigen können (schädliche Fragen), verboten.
Die Zeugen werden, sofern sie nicht jünger als 14 Jahre sind, auf ihre Pflicht zur Wahrheit und zur Beantwortung aller Fragen sowie auf das Recht der Angehörigen des Angeklagten, sich der Stimme zu enthalten, hingewiesen und müssen vor ihrer Aussage die folgende Erklärung abgeben::
"Im Bewusstsein der moralischen und rechtlichen Verantwortung, die ich mit meiner Aussage übernehme, verpflichte ich mich, die ganze Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, was mir bekannt ist".
Die Prüfung ist dem angelsächsischen Modell des Kreuzverhörs nachempfunden.
Der Betroffene wird zunächst von der Partei, die die Zulassung beantragt hat, vernommen (direkte Vernehmung), dann von der anderen Partei (Kreuzverhör) und schließlich erneut von der ersten Partei, wenn diese es beantragt (erneute Vernehmung).
Die Fragen werden direkt von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gestellt.
Von diesem Verfahren wird nur abgewichen, wenn es sich bei dem Prüfling um einen Minderjährigen oder einen unzurechnungsfähigen Erwachsenen handelt.
In diesem Fall stellt der Richter die Fragen auf Antrag der Parteien, es sei denn, sie erklären sich mit der gewöhnlichen Form einverstanden, die die Gelassenheit des Betroffenen nicht beeinträchtigt.
Im monokratischen Gericht wird das Kreuzverhör durchgeführt, wenn die Parteien nicht beantragen, dass der Richter dem Zeugen die Fragen stellt.
Artikel 499 der Strafprozessordnung sieht vor, dass zumindest bei der direkten Vernehmung keine Suggestivfragen gestellt werden dürfen, d. h. Fragen, die auf die Antwort schließen lassen.
Zum Beispiel setzt die Frage "Auf welcher Seite des Autos sind Sie ausgestiegen?" voraus, dass die betreffende Person aus dem Auto ausgestiegen ist, und suggeriert somit eine Antwort, und es liegt auf der Hand, dass derartige Fragen im Kreuzverhör nicht verboten sind, gerade weil hier die Zuverlässigkeit des Zeugen beurteilt wird.
Wenn der Zeuge feindselig wird (d. h. Tatsachen bekundet, die den Gründen der Partei, die die Vernehmung beantragt, widersprechen), können bei der direkten Vernehmung auch Suggestivfragen (sowie Widerlegungen) zugelassen werden.
In jedem Fall sind Fragen, die die Aufrichtigkeit der Antworten beeinträchtigen können (schädliche Fragen), verboten.
Wenn alle Zeugen vernommen und die Beweise ausgewertet worden sind, bittet der Richter den Staatsanwalt und den Verteidiger, das Plädoyer zu führen, und erklärt die Verhandlung für geschlossen. Der nächste Schritt ist die Urteilsverkündung.
Am Ende des Verfahrens erlässt das Strafgericht sein Urteil, mit der der Richter den gesamten oder einen Teil des ihm vorgelegten Strafsache definiert.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Mit der Berufung gegen das Urteil wird ein weiterer Verfahrensabschnitt oder, wie es gewöhnlich heißt, eine weitere Urteilsebene eröffnet, die vor einem anderen Richter (Berufungsrichter) stattfindet.
Die Rechtsmittel gegen ein Urteil sind die Revision, die Berufung und die Revision vor dem Obersten Gerichtshof.
Artikel 568 Absätze 3 und 4 der Strafprozessordnung legt eine Grenze für den Kreis der Handlungsberechtigten fest, d. h. derjenigen, die im Gesetz vorgesehen sind und ein Interesse haben.
Wenn das Urteil rechtskräftig wird, dann ist die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, weil entweder die Rechtsmittelfristen bereits abgelaufen sind oder die vorgesehenen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden.
Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung ist durch die Unanfechtbarkeit der Rechtskraft gekennzeichnet, d.h. kein Strafgericht kann noch über die Sache entscheiden, weil eine Entscheidung schon ergangen ist, die die Reihe der möglichen Überprüfungen erschöpft hat, gemäß dem Grundsatz "ne bis in idem". Diese Erschöpfung tritt sowohl dann ein, wenn die verschiedenen Instanzen durchlaufen wurden, als auch dann, wenn auf sie verzichtet wurde.