Was geschieht mit Ihrer Forderung, falls Ihr Schuldner pleitegeht?
Die Insolvenz in Deutschland tritt ein, wenn ein Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, müssen das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Nur Privatpersonen können unter bestimmten Voraussetzungen das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen. Für Kapitalgesellschaften (wie GmbH oder AG) besteht eine gesetzliche Pflicht für den gesetzlichen Vertreter, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Wird dies nicht rechtzeitig getan, kann dies als Insolvenzverschleppung strafrechtliche Konsequenzen haben.
Das Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist die Gleichbehandlung aller Gläubiger, sodass kein Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt werden darf.
Dies kann auf zwei Arten geschehen:
Der Insolvenzantrag muss beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden, das in der Regel dem Sitz des Unternehmens entspricht.
Die Liste der zuständigen Gerichte ist unter www.insolvenzbekanntmachungen.de abrufbar.
,Ein Unternehmen muss Insolvenz anmelden, wenn:
Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Krise, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlassen sie dies, können sie persönlich haftbar gemacht und strafrechtlich verfolgt werden.
Der
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, von:
- Dem Unternehmer selbst oder seinen Gesellschaftern.
- Banken, Finanzämter und Sozialversicherungsträger.
- Gläubigern, wenn seinen Schuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt nur, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten und die Gebühren des Insolvenzverwalters zu decken. Für Privatpersonen gibt es jedoch die Möglichkeit einer Stundung der Verfahrenskosten, um den Zugang zum Verfahren zu erleichtern.
Einzelunternehmer haften mit ihrem persönlichen Vermögen für die Unternehmensschulden. Falls die Geschäftstätigkeit nicht mehr tragfähig ist, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren genutzt werden, das eine Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren ermöglicht.
Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Krise, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlassen sie dies, können sie persönlich haftbar gemacht und strafrechtlich verfolgt werden.
Falls ein Unternehmen in Schwierigkeiten gerät, gibt es Alternativen zur Insolvenz, darunter:
Wenn sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet, aber noch Sanierungsmöglichkeiten bestehen, kann es vorzeitig Insolvenz anmelden und das Schutzschirmverfahren beantragen. Dieses Verfahren ermöglicht die Schuldenrestrukturierung, bevor das Unternehmen offiziell als insolvent gilt, und bietet folgende Vorteile:
Die Insolvenz eines Unternehmens betrifft nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch seine Gläubiger. Was geschieht mit deren Forderungen?
Um als Insolvenzgläubiger berücksichtigt zu werden, ist die Forderungsanmeldung zwingend erforderlich. Der gerichtliche Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens enthält eine Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist – mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate – beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Gläubiger müssen dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitteilen, wenn sie Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners geltend machen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
Der Eröffnungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht und den bekannten Gläubigern zugestellt, in der Regel durch den Insolvenzverwalter. Häufig stellt dieser auch Formulare zur Forderungsanmeldung bereit.
Die Forderungsanmeldung muss eindeutig identifizierbar und individualisiert sein. Dazu gehören:
Die Frist zur Forderungsanmeldung ist keine Ausschlussfrist, daher ist es auch nach deren Ablauf noch möglich, Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Folgen einer verspäteten Anmeldung:
Nach der Forderungsanmeldung trägt der Insolvenzverwalter die Forderungen in die Insolvenztabelle ein, sofern sie formell vollständig sind. Zwischen dem Ende der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin wird die Insolvenztabelle im Insolvenzgericht ausgelegt, sodass Gläubiger Einsicht nehmen können.
Wer kann eine Forderung bestreiten?
Bei der Prüfung werden nicht nur das Bestehen der Forderung, sondern auch Rang und Höhe geprüft. Nur bestrittene Forderungen werden ausführlich erörtert.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluss auf den Bestand bestehender Verträge.
Da das Insolvenzverfahren nicht automatisch auf eine vollständige Abwicklung des Unternehmens gerichtet ist, verfügt der Insolvenzverwalter über weitreichende Befugnisse, um zu entscheiden, wie mit laufenden Verträgen verfahren werden soll. Er ist zudem der zentrale Ansprechpartner für die Gläubiger. In diesem Fall ist es notwendig, zwischen den verschiedenen Vertragshypothesen zu unterscheiden.
Falls ein bereits geschlossener Vertrag noch von keiner der Parteien vollständig erfüllt wurde, hat der Insolvenzverwalter die Wahl:
Falls der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht hat, muss der Vertragspartner an den Insolvenzverwalter leisten.Hat hingegen nur der Gläubiger seine Leistung bereits vollständig erbracht, muss er seinen Zahlungsanspruch nach der Verfahrenseröffnung zur Insolvenztabelle anmelden.
Für langfristige Vertragsverhältnisse wie Miet- und Pachtverträge sowie Dienst- und Arbeitsverträge gelten besondere Regelungen:
Bestimmte Vertragsarten können vom Insolvenzverwalter nicht frei gekündigt oder fortgeführt werden: