INSOLVENZ IN DEUTSCHLAND

Was geschieht mit Ihrer Forderung, falls Ihr Schuldner pleitegeht?

Die Insolvenz in Deutschland tritt ein, wenn ein Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, müssen das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Nur Privatpersonen können unter bestimmten Voraussetzungen das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen. Für Kapitalgesellschaften (wie GmbH oder AG) besteht eine gesetzliche Pflicht für den gesetzlichen Vertreter, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Wird dies nicht rechtzeitig getan, kann dies als Insolvenzverschleppung strafrechtliche Konsequenzen haben.

INSOLVENZVERFAHREN: ZIEL UND ABLAUF

Ehepaar die die Gütertrennung nach italienischem Recht gewählt hat

Das Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist die Gleichbehandlung aller Gläubiger, sodass kein Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt werden darf.


Dies kann auf zwei Arten geschehen:


  • Liquidation des Unternehmens, wobei die Vermögenswerte verkauft und die Erlöse an die Gläubiger verteilt werden.
  • Sanierung des Unternehmens, die es dem Unternehmen ermöglicht, weiter tätig zu bleiben und die Schulden schrittweise durch Maßnahmen wie Unternehmensverkäufe oder Insolvenzpläne zu tilgen.


Der Insolvenzantrag muss beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden, das in der Regel dem Sitz des Unternehmens entspricht.


Die Liste der zuständigen Gerichte ist unter www.insolvenzbekanntmachungen.de abrufbar.


,Ein Unternehmen muss Insolvenz anmelden, wenn:


  • Es Rechnungen und fällige Schulden nicht mehr bezahlen kann;
  • Eine zukünftige Zahlungsunfähigkeit absehbar ist (d.h., das Unternehmen wird voraussichtlich in den kommenden Monaten nicht mehr in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen);
  • Eine Überschuldung vorliegt, jedoch ein konkreter Fortführungsplan existiert;
  • Ein Unternehmen keine aktive Geschäftsführung mehr hat.


Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Krise, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlassen sie dies, können sie persönlich haftbar gemacht und strafrechtlich verfolgt werden.


Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, von:


- Dem Unternehmer selbst oder seinen Gesellschaftern.

- Banken, Finanzämter und Sozialversicherungsträger.

- Gläubigern, wenn seinen Schuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.


Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens  erfolgt nur, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten und die Gebühren des Insolvenzverwalters zu decken. Für Privatpersonen gibt es jedoch die Möglichkeit einer Stundung der Verfahrenskosten, um den Zugang zum Verfahren zu erleichtern.


Einzelunternehmer haften mit ihrem persönlichen Vermögen für die Unternehmensschulden. Falls die Geschäftstätigkeit nicht mehr tragfähig ist, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren genutzt werden, das eine Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren ermöglicht.


Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Krise, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlassen sie dies, können sie persönlich haftbar gemacht und strafrechtlich verfolgt werden.

VERMEIDUNG DER INSOLVENZ

Auflösung des italienischen Güterstandes

Falls ein Unternehmen in Schwierigkeiten gerät, gibt es Alternativen zur Insolvenz, darunter:


  • Verkauf des Unternehmens an eine neue Gesellschaft (Asset Deal).
  • Eigenverwaltung der Restrukturierung (Eigenverwaltung).
  • Schutzschirmverfahren, um eine klassische Insolvenz zu vermeiden.

Wenn sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet, aber noch Sanierungsmöglichkeiten bestehen, kann es vorzeitig Insolvenz anmelden und das Schutzschirmverfahren beantragen. Dieses Verfahren ermöglicht die Schuldenrestrukturierung, bevor das Unternehmen offiziell als insolvent gilt, und bietet folgende Vorteile:


  • Erhalt der Unternehmensführung durch den Schuldner.
  • Verkürzte Dauer des Verfahrens (ca. 6-7 Monate).
  • Größere Restrukturierungsmöglichkeiten ohne direkten Eingriff des Gerichts.

Forderungsanmeldung

Auflösung des italienischen Güterstandes

Die Insolvenz eines Unternehmens betrifft nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch seine Gläubiger. Was geschieht mit deren Forderungen?



Um als Insolvenzgläubiger berücksichtigt zu werden, ist die Forderungsanmeldung zwingend erforderlich. Der gerichtliche Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens enthält eine Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist – mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate – beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Gläubiger müssen dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitteilen, wenn sie Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners geltend machen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:


  • Der betreffende Gegenstand,
  • Die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts,
  • Die gesicherte Forderung.


Der Eröffnungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht und den bekannten Gläubigern zugestellt, in der Regel durch den Insolvenzverwalter. Häufig stellt dieser auch Formulare zur Forderungsanmeldung bereit.


Die Forderungsanmeldung muss eindeutig identifizierbar und individualisiert sein. Dazu gehören:



  • Die genaue Forderungshöhe (bei nicht monetären Forderungen eine Schätzung),
  • Der Rechtsgrund der Forderung,
  • Belege in Kopie als Nachweise.
  • Wichtig: Zinsen können nur bis zur Eröffnung des Verfahrens angemeldet werden.


Die Frist zur Forderungsanmeldung ist keine Ausschlussfrist, daher ist es auch nach deren Ablauf noch möglich, Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.


Folgen einer verspäteten Anmeldung:


  • Falls wegen der verspäteten Forderungsanmeldung ein nachträglicher Prüftermin erforderlich wird, müssen die betroffenen Gläubiger die zusätzlichen Kosten tragen (derzeit 22 Euro pro Gläubiger).
  • Forderungen, die erst nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldet werden, bleiben unberücksichtigt.


Nach der Forderungsanmeldung trägt der Insolvenzverwalter die Forderungen in die Insolvenztabelle ein, sofern sie formell vollständig sind. Zwischen dem Ende der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin wird die Insolvenztabelle im Insolvenzgericht ausgelegt, sodass Gläubiger Einsicht nehmen können.


Wer kann eine Forderung bestreiten?

  • Der Insolvenzverwalter,
  • Der Schuldner,
  • Jeder Insolvenzgläubiger.


Bei der Prüfung werden nicht nur das Bestehen der Forderung, sondern auch Rang und Höhe geprüft. Nur bestrittene Forderungen werden ausführlich erörtert.


  • Nicht titulierte Forderungen: Falls eine Forderung bestritten bleibt, muss der Gläubiger gerichtlich klagen, um seine Forderung durchzusetzen.
  • Titulierte Forderungen (z. B. bereits gerichtlich festgestellte Forderungen): Hier liegt es am Bestreitenden, seinen Widerspruch gerichtlich geltend zu machen.

Verfahrenseröffnung und bestehende Verträge

Auflösung des italienischen Güterstandes

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluss auf den Bestand bestehender Verträge.


Da das Insolvenzverfahren nicht automatisch auf eine vollständige Abwicklung des Unternehmens gerichtet ist, verfügt der Insolvenzverwalter über weitreichende Befugnisse, um zu entscheiden, wie mit laufenden Verträgen verfahren werden soll.  Er ist zudem der zentrale Ansprechpartner für die Gläubiger. In diesem Fall ist es notwendig, zwischen den verschiedenen Vertragshypothesen zu unterscheiden.

1. Unvollständig erfüllte Verträge

Falls ein bereits geschlossener Vertrag noch von keiner der Parteien vollständig erfüllt wurde, hat der Insolvenzverwalter die Wahl:

  • Er kann vom Vertragspartner die Erfüllung verlangen, wodurch dieser zum bevorrechtigten Massegläubiger wird.
  • Er kann die Erfüllung ablehnen. In diesem Fall erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten, und der Gläubiger kann Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen.



2. Bereits erfüllte Verträge

Falls der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht hat, muss der Vertragspartner an den Insolvenzverwalter leisten.Hat hingegen nur der Gläubiger seine Leistung bereits vollständig erbracht, muss er seinen Zahlungsanspruch nach der Verfahrenseröffnung zur Insolvenztabelle anmelden.


3. Besonderheiten bei langfristigen Verträgen

Für langfristige Vertragsverhältnisse wie Miet- und Pachtverträge sowie Dienst- und Arbeitsverträge gelten besondere Regelungen:

  • Diese Verträge bleiben grundsätzlich bestehen.
  • Der Insolvenzverwalter hat jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit verkürzten Kündigungsfristen gemäß Insolvenzordnung.
  • Ob Forderungen aus diesen Verträgen als Insolvenzforderungen oder Masseforderungen gelten, hängt davon ab, wann die geschuldete Gegenleistung erbracht wurde (z. B. Arbeitsleistung).


4. Verträge ohne Wahl- oder Kündigungsrecht

Bestimmte Vertragsarten können vom Insolvenzverwalter nicht frei gekündigt oder fortgeführt werden:

  • Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverträge (z. B. Anwalts-, Steuerberater- oder Handelsvertreterverträge), wenn der Schuldner Auftraggeber oder Geschäftsherr ist.
  • Vom Schuldner erteilte Vollmachten, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch erlöschen.

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