Während des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision für alle abgeschlossenen Verträge, wenn der tatsächliche Vertragsabschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (Art. 1748 c.c.).
Die Höhe der Provision kann von den Parteien frei bestimmt werden und besteht in der Regel aus einem bestimmten Prozentsatz des Gewinns aus der Tätigkeit des Agenten. Dies gilt auch für die Direktgeschäfte des Auftraggebers und unter Umständen auch für Geschäfte, die nach Beendigung des Vermittlungsvertrages abgeschlossen werden. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird dieses Recht des Handelsvertreters fällig, wenn der Auftraggeber den Auftrag erfüllt oder hätte erfüllen sollen. Diese Einziehungsfrist kann von den Vertragsparteien verschoben werden, sie tritt jedoch spätestens dann ein, wenn der Dritte seine Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Das italienische Recht sieht nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der dem Handelsvertreter im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit entstandenen Kosten vor. Es ist jedoch möglich, eine andere Vereinbarung zu treffen, die für den Agenten günstiger ist.
Gemäß Art. 1742 Codice Civile ist die Hauptpflicht des Handelsvertreters im Agenturvertrag die Durchführung von Werbeaktivitäten auf einer stabilen Basis, um Verträge im Namen des Auftraggebers in einem bestimmten Gebiet abzuschließen, gegen Entlohnung.
Die Entlohnung ist daher eines der Hauptmerkmale des Agenturverhältnisses, was bedeutet, dass dem Handelsvertreter eine Vergütung für seine Werbetätigkeit zusteht. Diese Vergütung besteht gemäß Art. 1748 Codice Civile in der Regel aus einer Provision, d.h. einem Prozentsatz, der auf den Wert des abgeschlossenen Geschäfts berechnet wird. Die Höhe der Provisionen liegt im Ermessen der Parteien; daher kann das Gericht die Angemessenheit der Provision oder deren Anpassung an die Billigkeit nicht überprüfen, außer in Fällen, in denen der vertraglich festgelegte Betrag für den Handelsvertreter lächerlich oder rein symbolisch ist.
In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien und da die Kollektivwirtschaftsabkommen ("AEC") keine Kriterien für die Berechnung der Provision festlegt, obliegt es dem Gericht, diese zu bestimmen, unter Verwendung der ergänzenden Quellen gemäß Art. 1374 Codice Civile, d.h. der gesetzlichen Ersatznormen, der professionellen Tarife, der Bräuche des Ortes, an dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und, in Ermangelung davon, der Billigkeit. In jedem Fall findet der verfassungsmäßige Grundsatz bezüglich des Rechts des Arbeitnehmers auf ein Gehalt, das dem Umfang und der Qualität der geleisteten Arbeit entspricht, keine Anwendung auf die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen.
In der Praxis kann die Provision als fester Betrag auf den erzielten Umsatz oder als variabler Betrag mit unterschiedlichen Prozentsätzen je nach Umsatzstufen festgelegt werden. Es ist auch möglich, ein festes monatliches Gehalt für den Handelsvertreter vorzusehen, ergänzt durch eine Provision auf prozentualer Basis, die auf den tatsächlich erzielten Umsatz berechnet wird. In diesem letzten Fall sollte jedoch vermieden werden, dass der Betrag, der sich aus der Anwendung des Provisionssatzes ergibt, einen minimalen Teil der Gesamtvergütung darstellt, um eine Umqualifizierung des Verhältnisses als abhängige Beschäftigung zu vermeiden.
Wenn monatliche Provisionsvorschüsse vorgesehen sind – wie in den "AEC festgelegt" –, ist es ratsam, sowohl positive als auch negative Anpassungen vorzusehen, um zu verhindern, dass es sich tatsächlich um ein festes Gehalt für den Handelsvertreter handelt, mit der Folge einer Umqualifizierung des Vertrags in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund des fehlenden Risikoelements.
Die vertraglich vereinbarte Höhe der Provision kann geändert werden, aber nur durch Übereinkunft zwischen den Parteien. Entsprechend wurde in der Rechtsprechung eine Klausel, die dem Auftraggeber das Recht einräumt, die Provisionen einseitig zu ändern, unter der ausschließlichen Verpflichtung einer Vorankündigung, als nichtig wegen Unbestimmtheit des Gegenstands gemäß Artt. 1346 und 1418 Codice Civile angesehen. Jedoch sehen die Kollektivwirtschaftsabkommen innerhalb bestimmter Grenzen und mit bestimmten Folgen die Möglichkeit für den Auftraggeber vor, auch die Höhe der Provisionen einseitig zu ändern.
Neben der Provision sind im Agenturvertrag oft Anreize für die Handelsvertreter vorgesehen, in Form von Prämien, die der Auftraggeber normalerweise nach eigenem Ermessen in Abhängigkeit vom Erreichen spezifischer Ziele gewährt. Solche Anreize können auch in separaten Schreiben (Seitenbriefen) enthalten sein, die eine spezifische Laufzeit haben, auch unabhängig von der des Agenturvertrags.
Die Kosten für die Werbetätigkeit liegen im Allgemeinen beim Handelsvertreter, wie im letzten Absatz von Art. 1748 Codice Civile ausdrücklich festgelegt, der das Recht des Handelsvertreters auf entsprechende Erstattung ausdrücklich ausschließt. Dennoch bleibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, beispielsweise in der ersten Vertragslaufzeit, zu den Kosten des Handelsvertreters beizutragen, in dem Maße, wie er es für angemessen hält, vorausgesetzt, dass es proportional zu den vom Handelsvertreter im Rahmen seiner Tätigkeit tatsächlich verdienten Provisionen ist.